Austritt: Überweisung der Freizügigkeitsleistung
Beim Austritt aus der Pensionskasse Syngenta wird die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. In besonderen Fällen ist eine Barauszahlung möglich.
Mit dem Austritt aus der Firma tritt ein Versicherter auch aus der Pensionskasse aus. Das angesparte Pensionskassenguthaben, also die Austrittleistung oder Freizügigkeitsleistung, muss zwingend an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in der Schweiz übertragen werden. Ist noch kein neuer Arbeitgeber bekannt, wird das Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung oder zur Eröffnung einer Freizügigkeitspolice an eine Versicherungsgesellschaft überwiesen.
Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich, z.B. wenn sich ein Versicherter selbstständig macht oder er die Schweiz endgültig verlässt.
Erhält die Pensionskasse keine Mitteilung über die Verwendung der Austrittsleistung, wird sie sechs Monate nach dem Austritt - unter Kostenfolge für den Versicherten - an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen (Art. 60 BVG).
FAQ
Wie setzt sich die Austrittsleistung zusammen?
Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen Altersguthaben im Zeitpunkt des Austritts (inkl. Verzinsung).
Kann das Kapital auch in der Pensionskasse belassen werden?
Die Pensionskasse darf nur Personen versichern, die in einem Arbeitsverhältnis mit Syngenta in der Schweiz stehen. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, muss ein Versicherter zwingend aus der Pensionskasse austreten. Die Pensionskasse darf keine Konten für Personen führen, die nicht versichert sind.
Welche Einschränkungen bestehen für einen Barbezug der Austrittsleistung?
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Barauszahlung grundsätzlich erfüllt sind, gilt es einige Einschränkungen zu beachten. Die Merkblätter der Pensionskasse informieren Sie darüber.
Austritt nach Alter 55: Ist eine freiwillige Weiterführung der Versicherung möglich?
Versicherte, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der Pensionskasse ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können die Weiterführung im bisherigen Umfang bei der Pensionkasse verlangen.
Weitere Informationen
Finden Sie im Download «Reglement Pensionskasse Syngenta» «Austritt, Art. 20, 21 & 22»