Wohneigentumsförderung

Wohneigentumsförderung: Vorbezug oder Verpfändung

Bis zur Vollendung des 62. Altersjahres können Versicherte für Wohneigentum zum eigenen Bedarf einen Betrag beziehen oder einen Teil ihrer Vorsorgeleistungen verpfänden.

Vorsorgemittel können vorbezogen werden für den Erwerb oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum im Allein-, Mit- oder Gesamteigentum mit dem Ehepartner beziehungsweise einem eingetragenen Partner. Die Mittel können gleichzeitig nur für ein Objekt beansprucht werden. Eine Verwendung für Ferien- oder Zweitwohnungen oder für einen Grundstückskauf ohne Bauabsicht ist nicht zulässig.

Mit Vorsorgemitteln können Versicherte

  • Hypothekardarlehen zurückzahlen
  • wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen tätigen
  • Anteilscheine an einer Wohnbaugenossenschaft erwerben.

Der Vorbezug gilt als Kapitalbezug und ist bei der Auszahlung einmalig zu einem reduzierten Steuersatz zu versteuern. Der Vorbezug wird durch die Pensionskasse Syngenta der zuständigen Steuerbehörde gemeldet. Versicherten mit Wohnsitz im Ausland wird eine Quellensteuer berechnet und direkt abgezogen. Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs können in der Schweiz wohnhafte und steuerbare Versicherte die in der Schweiz bezahlte Steuer innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung zurückfordern.

Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist jederzeit möglich, und wenn der Vorbezug vollumfänglich zurückbezahlt worden ist, sind auch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse wieder möglich.

FAQ


Wieviel Kapital kann eingesetzt werden?

  • Bis Alter 50: Höhe der aktuellen Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung)
  • Ab Alter 50: Höhe der Austrittsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung (falls diese höher ist). Mindestbetrag CHF 10 000
  • Für Anteilsscheine an Wohnbaugenossenschaften sind auch kleinere Beträge zugelassen
  • Vorbezüge können alle 5 Jahre, letztmals im Alter von 62 Jahren, geltend gemacht werden

Welches sind die Konsequenzen eines Vorbezugs?
Bei einem Vorbezug wird das Altersguthaben reduziert. Damit reduzieren sich die Altersleistungen um die vorbezogene Summe inkl. der entsprechenden Verzinsung bis zur Pensionierung. Die versicherte Ehegattenrente wird um 5 Prozent des vorbezogenen Altersguthabens reduziert. (Eine spätere Rückzahlung wird entsprechend wieder eingebaut und die Altersleistungen erhöhen sich wieder). Auf die Höhe der versicherten Invalidenrente hat ein Vorbezug keinen Einfluss.

Was gilt es bei einer Rückzahlung des Vorbezugs zu beachten?
Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn

  • das Wohneigentum veräussert wird, es sei denn das Kapital wird innerhalb von zwei Jahren erneut in selbstbewohntes Wohneigentum investiert
  • das Wohneigentum nicht mehr selbst genutzt wird
  • an diesem Wohneigentum Rechte eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen
  • beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden (z. B. Wohn- oder Baurecht). Freiwillige Rückzahlungen sind jederzeit möglich, wenn kein Vorsorgefall eingetreten ist. Der Mindestrückzahlungsbetrag beträgt CHF 10 000.

Wie kann ein Vorbezug geltend gemacht werden?
Der Pensionskasse Syngenta ist ein schriftliches Vorbezugsbegehren unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen einzureichen (weitere Details auf Merkblatt). Die Auszahlung erfolgt frühestens zwei Monate und spätestens sechs Monate nachdem der Anspruch geltend gemacht worden ist und der Pensionskasse Syngenta alle benötigten Dokumente vorliegen. Bei verheirateten Versicherten muss der Ehepartner den Antrag mit unterzeichnen (amtlich beglaubigte Unterschrift durch Notar oder Gemeinde). Die Auszahlung erfolgt direkt an den Verkäufer, Ersteller oder Hypothekargeber.

Weitere Informationen


Finden Sie im Download «Reglement Pensionskasse Syngenta» «Vorbezug, Verpfändung, Art. 29»