Begünstigung

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Pensionskasse Syngenta – Leistungen bei unvorhersehbaren Ereignissen

Begünstigung: Versicherte bestimmen mit

Stirbt ein aktiver Versicherter oder ein Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente vor Vollendung des 65. Altersjahres, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. In beschränktem Rahmen können Versicherte selbst die Anspruchsreihenfolge bestimmen.

Beim Tod eines Versicherten der Pensionskasse Syngenta vor Alter 65 wird ein Todesfallkapital ausbezahlt in der Höhe des Doppelten der jährlichen Invalidenrente.

Versicherte können schriftlich bei der Pensionskasse eine Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung hinterlegen. Damit können einerseits zusätzliche, vom Verstorbenen in den Jahren vor seinem Tod unterstützte Personen begünstigt werden, andererseits kann der Verteilschlüssel unter den Begünstigten teilweise geändert werden.

FAQ


Wann wird ein Todesfallkapital ausbezahlt?
Das Todesfallkapital wird im Todesfall vor dem 65. Altersjahr ausbezahlt.

Wie hoch ist das Todesfallkapital?
Das Todesfallkapital beträgt 200 Prozent der versicherten Invalidenrente. Dazu kommt das Guthaben der Incentive-/Bonus-Versicherung und der Schichtversicherung per 31.März 2004, sowie die seit dem 1. April 2004 eingebrachten zusätzlichen Einkaufssummen im Alterskonto ergänzt mit dem per 1. Januar 2018 ins Altersguthaben übertragene Kapitalguthaben.

Was geschieht beim Tod eines unverheirateten Versicherten?
Stirbt ein unverheirateter Versicherter, erhalten die Begünstigten ein Todesfallkapital.

Weitere Informationen


Finden Sie im Download «Reglement Pensionskasse Syngenta» «Tod, Art. 14, 15, 16, 17»

Begriffserklärung

Begünstigte: Folgende Personen sind unabhängig vom Erbrecht für das Todesfallkapital anspruchsberechtigt:

a) Ehegatte und die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente

b) Unterstützte Personen inkl. Lebenspartner

c) Übrige Kinder, bei deren Fehlen die Eltern oder bei deren Fehlen die Geschwister des Verstorbenen

d) Übrige gesetzliche Erben