Aufnahme

Aufnahme: Vorsorge für die Syngenta-Mitarbeiter

Mitarbeitende der schweizerischen Syngenta-Gesellschaften sind automatisch durch die Pensionskasse Syngenta versichert.

Die Versicherung in der Pensionskasse Syngenta ist für Mitarbeitende von Syngenta obligatorisch: Wer über 18 ist und dessen jährliches Grundeinkommen den BVG-Mindestlohn übersteigt, wird aufgenommen (Ausnahmen siehe Reglement).

Ausdrücklich versichert werden auch Mitarbeitende im Stundenlohn, Teilzeit- und Aushilfsbeschäftigte, die die allgemeinen Aufnahmebedingungen erfüllen.

Beim Eintritt in die Pensionskasse Syngenta wird die Austrittsleistung einer allfälligen früheren Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitsleistung als Altersguthaben im Alterskonto gutgeschrieben.

FAQ


Wann erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse?
Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab Alter 18 (Risikoversicherung). Ab Alter 25 beginnt der Sparprozess für die Altersvorsorge im Alterskonto.

Wie erfolgt die Berechnung des Alters für den Eintritt?
Das Alter eines Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und seinem Geburtsjahr.

Weitere Informationen


Finden Sie im Download «Reglement Pensionskasse Syngenta» «Eintritt, Art. 3, 9 & Anhang 3»

Begriffserklärung

Altersguthaben: Der Saldo auf dem Alterskonto entspricht dem Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, aus eingebrachten Einlagen und Einkäufen sowie aus der Verzinsung.
 

Altersgutschrift: Summe der Beiträge des Versicherten und der Firma. Sie werden dem Alterskonto gutgeschrieben.